Schachfreunde
Berghofen-Wambel

Satzung der Schachfreunde Berghofen-Wambel

Präambel

Der Schachverein Schachfreunde Berghofen-Wambel wurde im Jahre 1991 gegründet. Vorgängervereine waren die Schachfreunde Berghofen 89 und SC Gambit Wambel. Auf der Mitgliederversammlung am 18. Juni 1991 haben sich die Schachfreunde Berghofen-Wambel folgende Satzung gegeben:

§ 1. Name, Zweck und Sitz des Vereins

  1. Der am 18. Juni 1991 gegründete Verein trägt den Namen "Schachfreunde Berghofen-Wambel"
  2. Der Verein "Schachfreunde Berghofen-Wambel" mit Sitz in Dortmund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Der Verein "Schachfreunde Berghofen-Wambel" ist nicht im Vereinsregister eingetragen. Die Vorschriften des BGB über den rechtsfähigen Verein finden sinngemäß Anwendung.
  4. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Schachspiels und die wettkampfmäßige Betätigung im Schachsport.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er muß kulturell und unpolitisch geführt werden und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  8. Der Verein ist Mitglied in der Schachgemeinschaft Dortmund, im Schachverband Ruhr e.V., im Schachbund Nordrhein-Westfalen e.V., im StadtSportBund Dortmund e.V. und im LandesSportBund e.V.
  9. Der Verein tritt die Rechtsnachfolge der ehemaligen Vereine Schachfreunde Berghofen 89 und SC Gambit Wambel an.

§ 2. Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche Person, die bereit ist, die Satzung des Vereins anzuerkennen und als verbindlich für sich anzusehen, kann Mitglied des Vereins werden.
  2. Der Verein setzt sich aus
    1. aktiven Mitgliedern
    2. passiven Mitgliedern
    3. Ehrenmitgliedern zusammen.
  3. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag und mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme als Mitglied verpflichtet zur Zahlung einer Aufnahmegebühr.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  6. Der Austritt aus dem Verein muß dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Er ist nur zum Schluß eines Halbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von -bei Vereinswechsel - sechs Wochen zulässig.
  7. Die MV kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ein Mitglied
    1. wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag, trotz Mahnung,
    2. wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Vereinssatzung oder gegen Beschlüsse der Vereinsorgane,
    3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder groben unsportlichen Verhaltens oder
    4. wegen unehrenhafter Handlungen ausschließen.
    Hierbei muß allen Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt werden. Der Beschluß über den Ausschluß ist per Einschreibebrief mitzuteilen.
  8. Jugend
    1. Die Jugendordnung der "Schachfreunde Berghofen-Wambel" ist Bestandteil dieser Satzung.
    2. Die Schachjugend verwaltet sich nach den Richtlinien der Jugendordnung selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§ 3. Beitrag

  1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und eines Monats-Beitrages verpflichtet. Die Höhe des Monats-Beitrages wird vom Vorstand jährlich festgelegt und muß von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Änderungen treten jeweils ab 01.01. des folgenden Jahres in Kraft.
  2. In Ausnahmefällen kann der Vorstand Beiträge ermäßigen bzw. erlassen. Der festgelegte Beitrag ist ein Jahresbeitrag und kann in monatlichen Raten gezahlt werden.
  3. Bei Ehrenmitgliedern entfällt Absatz 1.

§ 4. Kassenangelegenheiten

  1. Der Verein wickelt seine Kassenangelegenheiten über die Vereinskasse ab.
  2. Ausgaben dürfen ausschließlich nur für satzungsgemäße Angelegenheiten beschlossen und getätigt werden.
  3. Über die Annahme von Spenden oder vergleichbarer Zuwendungen und Leistungen
    • die in wiederkehrenden (regelmäßiger) Geldleistungen bestehen,
    • die einen vom Gesamtvorstand festzulegenden Einzelbeitrag übersteigen,
    • die mit einer Gegenleistung (z.B. Werbung) verbunden sind,
    entscheidet der Vorstand.

§ 5. Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Vereinsjugendtag

§ 6. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung (nachfolgend MV genannt) ist das höchste Gremium des Vereins.
  2. Die MV muß mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen werden. Sie muß zusätzlich einberufen werden, wenn 1/4 (ein Viertel) der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen, dies ist dem 1. Vorsitzenden schriftlich mit Begründung und Namensnennung einzureichen. Die Einberufung erfolgt durch Aushang im Verein.
  3. Eine ordnungsgemäß einberufene MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
    Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 (Zweidritteln) der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Geheime Abstimmungen und Wahlen erfolgen nur, wenn mindestens 1/4 (ein Viertel) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies begehrt.
  4. Die MV wählt in jedem Jahr die Hälfte des Vorstandes. Die Vorstandsmitglieder werden für 2 Jahre gewählt. In den Jahren mit ungeraden Zahlen werden 1. Vorsitzender, Schriftführer, 2. Spielleiter und der Materialwart, in den Jahren mit geraden Zahlen werden 2. Vorsitzender, Schatzmeister, 1. Spielleiter und der Medienreferent gewählt.
  5. Der Vorstand muss alle Mitglieder zur MV mindestens 14 Tage vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung durch Aushang im Verein und E-Mail einladen. Bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss die Tagesordnung folgende Punkte enthalten:
    • Bericht des Vorstandes
    • Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahlen
    soweit diese Punkte auf der MV erforderlich sind.
  6. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer MV beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der MV die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der MV gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  7. Von jeder MV muß eine Niederschrift angefertigt und auf der nächsten MV genehmigt werden.
  8. Die MV wählt in jedem Jahr 2 Kassenprüfer. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
  9. In der MV hat jedes Mitglied, welches mindestens das 14. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme.

§ 7. Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. 1. Vorsitzender
    2. 2. Vorsitzender
    3. 1. Spielleiter
    4. 2. Spielleiter
    5. Schatzmeister
    6. Schriftführer
    7. Medienreferent
    8. Materialwart
    9. 1. Jugendwart
    10. 2. Jugendwart (bei einer Jugendquote von mehr als 20 % im Verein)
    11. 3. Jugendwart (bei einer Jugendquote von mehr als 40 % im Verein)
    Stichtag für die Jugendvertretung ist jeweils der 1. Januar. Zur Wahrung der satzungsmäßigen Aufgaben ist eine Personalunion zulässig.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister, sowie der Schriftführer. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
  3. Im Vorstand hat jedes Mitglied eine. Stimme. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  4. Der Vorstand tritt mindestens alle drei Monate zu einer Sitzung zusammen. Der jeweils neue Tagungstermin ist bei der Vorstandssitzung festzulegen. Von der Sitzung ist ein schriftliches Protokoll vom Schriftführer zu fertigen. Dieses ist innerhalb von 14 Tagen den Vorstandsmitgliedern zugänglich zu machen. Das Protokoll hat auch den Termin der nächsten Vorstandssitzung zu enthalten. Vereinsmitglieder können auf Wunsch in das Protokoll Einsicht nehmen.
  5. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes im Laufe des Geschäftsjahres muß sich der Vorstand bis zur nächsten MV ergänzen.
  6. Der Vorstand bildet den Spielausschuss, der in seiner Gesamtheit für den Spielbetrieb verantwortlich ist.
  7. Der Vorstand regelt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht ausdrücklich der MV vorbehalten sind.
    Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
    • das Zusammengehörigkeitsgefühl der Mitglieder des Vereins zu fördern und
    • die Beschlüsse der MV durchzuführen.
  8. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 8. Auflösung des Vereins

  1. Über die Frage der Auflösung des Vereins entscheidet eine nur zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Diese Abstimmung ist namentlich per Stimmzettel durchzuführen. Mitgliedern, die nicht an der MV teilnehmen können, ist eine Briefwahl zu ermöglichen. Für die Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Dortmund, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Sports, Senioren- und Jugendbetreuung) zu verwenden hat.

§ 9. Satzung

  1. Diese Satzung kann von einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden (siehe auch § 6, Abs. 3).
  2. Die Absicht der Satzungsänderung muss in der Einladung zu dieser MV ausgesprochen sein, unter Angabe der zu ändernden Absätze.
  3. In allen Angelegenheiten, die durch diese Satzung nicht geregelt werden, gelten die Satzungen des Schachbundes Nordrhein-Westfalen e.V..
  4. Diese neugefasste Satzung tritt mit dem Tage der Annahme durch die MV am 18. Juni 1991 in Kraft.

 

Dortmund, den 2. April 2006